Kopf

Satzung des Fränkische-Schweiz-Verein Erlangen e.V.

(Die Satzung kann hier als PDF-Datei herunter geladen werden.)


A  Allgemeines


§ 1  Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr, Vereinswimpel


a) Der Verein trägt den Namen Fränkische-Schweiz-Verein Erlangen e.V. und hat seinen Sitz in Erlangen.
b) Er ist eine Ortsgruppe des Fränkische-Schweiz-Verein e.V. (Hauptverein mit Sitz in Streitberg - Wiesenttal, früher in Ebermannstadt).
c) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth (VR 200280) eingetragen.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
e) Der Vereinswimpel ist grün, mit dem Emblem „Burgruine Neideck“ und Text „Fränkische-Schweiz-Verein e.V.“ und „Ortsgruppe Erlangen“.

§ 2  Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Verein hat die Aufgabe, alle Bestrebungen zu unterstützen, die dem Erhalt und der Pflege der kulturellen Güter, des Brauchtums und der Landschaft Fränkische Schweiz dienen. Dieses schließt die Vermittlung von Kenntnissen über die Besonderheiten der Fränkischen Schweiz an die Mitglieder und die Öffentlichkeit ein.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführen von vereinsoffenen Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung mit Schwerpunkt Fränkische Schweiz und benachbarte Gebiete.
b) Durchführen von und Beteiligung an Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks wie z.B. Vorträge, Singabende, Exkursionen.
c) Einrichten, Markieren und Pflege von Wanderwegen im Arbeitsgebiet der Ortsgruppe zwischen Erlangen und Igensdorf.
d) Mitarbeit in den Arbeitskreisen des Hauptvereins.
e) Unterstützung bei der Herausgabe von Wanderkarten und von Wanderliteratur.

§ 3  Gemeinnützigkeit, Neutralität


a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 4  Vereinsvermögen, Verwendung der Mittel


Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auch bei Auflösung des Vereins und Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

B  Mitgliedschaft


§ 5  Mitgliedsarten


Der Verein unterteilt die Mitgliedschaft in:

1) Vollmitglieder
2) Angehörige

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich um Aufnahme
nachsucht. Jeder Bewerber hat einen Aufnahmeantrag auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.

Bei minderjährigen Bewerbern (Personen unter 18 Jahren) ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen; sie bedarf jedoch keiner Begründung.

Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags unterwirft sich der Bewerber dieser Satzung.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Bei unterjährigem Beitritt ist der Jahresmitgliedsbeitrag voll zu entrichten.

§ 7  Rechte der Mitglieder


1) Alle Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben und Veranstaltungen im Rahmen dieser Satzung und Ordnungen teilzunehmen.
2) Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4) Gewählt werden können nur voll geschäftsfähige Mitglieder.

§ 8  Pflichten der Mitglieder


1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe zu befolgen.
2) Die Mitglieder haben alle Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine ladungsfähige Anschrift und etwaige Änderungen (wie Bankverbindung) stets unverzüglich mitzuteilen.

§ 9  Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:

1) Austritt
2) Ausschluss

zu 1: Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Kündigung. Sie ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

zu 2: Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder bedarf, können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie trotz zweimaliger Mahnung der Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen nicht nachkommen. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Gegenstände, die dem Verein gehören, sofort ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte heraus zu geben. Das betrifft auch Schriftstücke und Daten auf elektronischen Speichermedien; insbesondere den Mitgliedsausweis. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das der Fränkische-Schweiz-Verein Erlangen e.V. im Übrigen nicht verpflichtet ist.

§ 10  Beitragspflicht


Alle Mitglieder sind ab dem 18. Lebensjahr beitragspflichtig.

Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag wird im Februar des laufenden Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen. Dem Verein entstehende Gebühren wegen unklarer Bankverbindung oder Rückbuchung sind vom betreffenden Mitglied zu tragen.

Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen.

An den Hauptverein sind dessen festgelegte Beiträge abzuführen.

C  Verwaltung des Vereins


§ 11  Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung  (§ 12)
2) die Vorstandschaft  (§ 13)
3) die Geschäftsführung  (§ 14)
4) die Kassenprüfung (§ 16)

Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und Auslagen.

§ 12  Mitgliederversammlung


a)  Einberufung, Ablauf


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt und ist vom Vorstand bis spätestens zum 31. März einzuberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2.Vorsitzenden. Sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt in den halbjährlichen Vereinsmitteilungen des Fränkische-Schweiz-Verein Erlangen e.V. oder durch Rundbrief.

Die Teilnehmer an einer Versammlung tragen sich mit Angabe der Vereinszugehörigkeit oder als Gast in eine Teilnehmerliste ein.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, dies gilt auch für die Zulassung der Presse.

Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Genehmigung des Haushaltplanes
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f)  Wahl der Vorstandschaft
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Satzungsänderung
i)  Anträge

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung kann offen abstimmen, sofern kein Einspruch mit einfacher Mehrheit dagegen erfolgt oder die Satzung nichts Anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Fachwarte wählen.

Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Fachwarte unter § 13e bis § 13g.

b)  Anträge


Satzungsändernde Anträge müssen im Wortlaut mit schriftlicher Begründung spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, normale Anträge 2 Wochen. Über später eingehende Anträge darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit und die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen.

c)  Wahlen


Die Mitgliederversammlung hat für die Wahl der Vorstandschaft und Kassenprüfer einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss zu wählen.

Stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.

Nach der Wahl ist der Bewerber zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Erst mit seiner Zustimmung ist die Wahl wirksam.

Die Wiederwahl zu jedem Vereinsamt ist möglich.

Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, sofern kein Einspruch mit einfacher Mehrheit erfolgt. Die Wahl des 1.Vorsitzenden und die des 2.Vorsitzenden müssen einzeln erfolgen. Über die weitere Vorstandschaft kann per Blockabstimmung entschieden werden, sofern kein Einspruch mit einfacher Mehrheit erfolgt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei allen Wahlen gelten Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.

Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vorstandschaft, soweit nicht gesetzlich zwingend ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorgeschrieben ist.

§ 13  Vorstandschaft


Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Abberufung von Vorstandschaftsmitgliedern ist mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.

Die Vorstandschaft bleibt nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Die Vorstandschaft besteht mindestens aus:

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Protokollführer

Der Vorstandschaft soll darüber hinaus als Fachwarte angehören:

e) Wander- und Kulturwart
f)  Wegewart
g) Naturschutzwart

Unbesetzte Posten unter § 13 a) bis d) können nicht gleichzeitig von einem anderen Vorstandschaftsmitglied der Gruppe a) bis d) wahrgenommen werden. Unbesetzte Posten unter § 13 e) bis g) hingegen können zusätzlich durch ein Mitglied der Vorstandschaft wahrgenommen werden. Unbesetzte Posten unter § 13 e) bis g) können im Auftrag der Vorstandschaft durch ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung kommissarisch wahrgenommen werden.

Die Vorstandschaft kann Beisitzer berufen. Die Beisitzer haben beratende Funktion und kein Stimmrecht bei Vorstandschaftssitzungen.

Bei Beendigung einer im Verein ausgeübten Funktion sind alle Gegenstände, die dem Verein gehören, sofort ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte heraus zu geben. Das betrifft auch Schriftstücke und Daten auf elektronischen Speichermedien.

Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das der Fränkische-Schweiz-Verein Erlangen e.V. im Übrigen nicht verpflichtet ist.

§ 14  Geschäftsführung


Die Geschäftsführung des Vereins erfolgt im Innenverhältnis durch den 1.Vorsitzenden. In Abstimmung mit dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart führt er die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1.Vorsitzende kann sich durch den 2.Vorsitzenden oder den Kassenwart vertreten lassen.

Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt sind. Diese muss nicht von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1.Vorsitzenden geleitet, vertretungsweise auch vom 2.Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied der Geschäftsführung. Zu den
Sitzungen ist mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

§ 15  Haushalts- und Kassenführung


Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Der Kassenwart legt darüber der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vor. Diese Abrechnung ermöglicht einen Vergleich der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem genehmigten Haushaltsplan.

Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16  Kassenprüfer und Kassenprüfung


Die Kassenprüfung erfolgt durch mindestens zwei der drei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten Kassenprüfer, die weder Mitglied der Vorstandschaft noch Beisitzer sein dürfen. Ihnen obliegt die Prüfung der Buch- und Kassenführung in formeller und sachlicher Hinsicht.

Die Kassenprüfer versehen die Jahresabrechnung mit einem Prüfungsvermerk. Sie geben dem Vorstand Kenntnis von der jeweiligen Prüfung und berichten der Mitgliederversammlung darüber.

§ 17  Beurkundung von Beschlüssen


Die in den Vorstandschaftssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

Bei Beschlüssen muss in dem Protokoll mit dem Beschlusstext das Abstimmungsergebnis mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der nicht abgegebenen Stimmen aufgeführt sein.

§ 18  Satzungsänderungen


Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Inhalt der vorgesehenen Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Zur Annahme der Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen notwendig.

Satzungsänderungen, welche die in §§ 2 und 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzsamtes.

Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann die Vorstandschaft beschließen.

§ 19  Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dieses unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.

§ 20  Fusion, Auflösung des Vereins


Über eine Fusion mit einer anderen FSV-Ortsgruppe gleicher Zielsetzung sowie über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zu einer Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig.

Diese Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Auf der Tagesordnung darf jeweils nur der entsprechende Tagesordnungspunkt „Fusion mit einer anderen FSV-Ortsgruppe“ oder „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Fusion oder die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt anzuzeigen.

Die Auflösungsversammlung bestellt zwei Liquidatoren, die alle für die Auflösung des Vereins notwendigen Vollmachten erhalten.

§ 21  Verwendung des Vermögens bei Fusion oder Auflösung des Vereins


a) Im Falle einer Fusion fällt das Vermögen des Vereins unter näher zu treffenden Bestimmungen der Fusionsgemeinschaft zu.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fränkische-Schweiz-Verein e.V. (Hauptverein), Ebermannstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 (Zweck des Vereins) zu verwenden hat.

D  Schlussbestimmungen


§ 22  Datenschutz


Mit dem Eintritt eines Mitglieds nimmt der Verein den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse, die Bankverbindung sowie die Mitgliedsart auf. Diese Informationen werden in vereinseignen EDV - Dateien gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine vom Hauptverein mitgeteilte Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten.

Als Mitglied des FSV-Hauptvereins ist die Ortsgruppe verpflichtet, seine Mitglieder an diesen zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Mitgliedsart. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandschaftsmitglieder) weiterhin die E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

Der Verein informiert über die Tagespresse von seinen Veranstaltungen. Personenbezogene Daten werden dabei nicht veröffentlicht.

§ 23  Haftungsausschluss


Verein und Vorstand haften gegenüber Vereinsmitgliedern - insbesondere für Schäden, die bei Vereinsveranstaltungen entstehen - nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 24  Unwirksamkeit von Teilen der Satzung


Bei Unwirksamkeit von Teilen der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

§ 25  Inkrafttreten der Satzung


Die vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. April 2012 beschlossen, sie ist erst mit dem Eintrag ins Vereinsregister gültig. Die Satzung vom 07.02.2008 tritt dann außer Kraft.

§ 26  Sprachregelung


Wenn im Text der Satzung und Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die
weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

Erlangen, den 25. April 2012

gez. Heiko Pöckelmann, 1.Vorsitzender

P.S.: am 24.05.2012 wurde diese Satzung vom Amtsgericht Fürth -Registergericht- in das Vereinsregister eingetragen. Siehe dazu § 25 der Satzung.